Provisionsrückforderung nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, werden Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler im Anschluss häufig mit Provisionsrückforderungen des vertretenen Unternehmens konfrontiert. Diese entstehen durch Stornierungen vermittelter Verträge innerhalb der Stornohaftungszeit. Nach Vertragsende haben die Unternehmen oftmals keine Möglichkeit mehr, Rückbelastungen mit neu abzurechnenden Provisionen zu verrechnen. Sie fordern deshalb einen Rückforderungsbetrag und verlangen vom ausgeschiedenen Vermittler umgehenden Ausgleich.

Der Vermittler fragt in einem solchen Fall häufig, ob und inwieweit die Forderungen des Unternehmens berechtigt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits mehrere Entscheidungen getroffen und auch in seinem aktuellen Urteil vom 5. März 2008 wieder einen Teilausschnitt aus diesem schwierigen und komplexen Themenkreis behandelt.

Der beklagte Untervertreter vermittelte für eine Hauptagentur Ratensparverträge und ähnliche Finanzprodukte einer Bank. Deren Geschäftsbetrieb wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2003 geschlossen. Infolge der bereits zuvor absehbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bank stellten zahlreiche der vom Untervermittler geworbenen Sparer ihre Zahlungen auf die Ratensparverträge und anderer Produkte bereits im Laufe des Jahres 2001 ein.

Nach Schließung des Geschäftsbetriebs der Bank musste auch die Hauptagentur Insolvenz anmelden. Ihr Insolvenzverwalter verlangte aber vom Untervertreter noch die angeblich nicht verdienten Provisionen aus den nicht weiter bedienten Ratensparverträgen zurück.

Grundlage von Provisionsrückforderungen
Der BGH prüfte das Rückzahlungsbegehren anhand der einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dort ist geregelt, dass der Provisionsanspruch (nachträglich) entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlt (§ 87a II HGB). Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt, ohne dass er die Nichtausführung zu vertreten hat (§ 87a III HGB).

Das Vorliegen beider Voraussetzungen verneinte der BGH im Ergebnis. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Vorschrift des § 87a III HGB dem zweiten Absatz dann vorgeht, wenn die Nichtzahlung des Kunden darauf beruht, dass der Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt. Im konkreten Fall war es so, dass die Sparer nicht weiter einzahlten und ihre Verträge stornierten, weil die Bank ihrerseits ihre Verpflichtungen aus den Ratensparverträgen nicht mehr erfüllen konnte. Es kam daher allein darauf an, ob diese Nichtausführung vom Unternehmer zu vertreten war.

Risikosphäre des Produktgebers entscheidend
Hierzu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es bei der Beurteilung allein auf den Auftraggeber des Hauptvertreters abzustellen ist, im konkreten Fall also auf die Bank. Deren Zahlungsschwierigkeiten und die nachgehende Schließung seien ihrer Risikosphäre zuzuordnen und damit von ihr im Sinne des HGB zu vertreten.

Fazit
Eine Hauptvertretung, die von ihren echten Untervertretern angeblich unverdiente Provisionen zurückverlangt, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie selbst die Stornierung nicht zu vertreten habe. Im Streitfall müsste sie vielmehr im Einzelnen darlegen und nachweisen, dass die Stornierung nicht in die Risikosphäre ihres Auftraggebers fällt. Dazu ist sie regelmäßig auf detaillierte Informationen des Produktgebers angewiesen.

Tipp
Vertreter, die Provisionsrückforderungen nicht nachvollziehen können, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Dieser muss auch Informationen zu Datum und Grund der Stornierung sowie zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten. Anhand dieser Informationen sollte schon vorgerichtlich eine Einschätzung möglich sein, inwieweit Provisionsrückbelastungen gerechtfertigt sind oder nicht.

Das Urteil des BGH (Az: VIII ZR 31/07) finden Sie im Volltext unter http://www.vertriebsrecht.de/.

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Autor(en): Dr. Michael Wurdack

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