Aufgrund einer Umstrukturierung in der Firma des Versicherungsnehmers (VN) wurde ihm eröffnet, dass seine Stelle zum nächsten Jahr abgebaut werden sollte. Er würde dann nicht mehr gebraucht. Daraufhin boten die Verantwortlichen der Firma dem VN einen Aufhebungsvertrag an, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Daraufhin schaltete der VN zu seiner Interessenswahrnehmung einen Anwalt ein. In solchen Fällen liegt in der Regel noch kein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor. Erst die ausgesprochene Kündigung leitet den Rechtsschutzfall ein. Hier jedoch hat der Arbeitgeber des VN bereits bei der Unterbreitung des Aufhebungsvertrages klar zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsverhältnis in jedem Falle beendet werden würde. Somit besteht Leistungspflicht des Versicherers für die Kosten der Interessenswahrnehmung des VN. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied damit für den VN.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly