Regress bei Trunkenheitsfahrt    

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Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt des Versicherungsnehmers (VN) regressierte der Versicherer (VR) die volle Entschädigungssumme an den Geschädigten inklusiv angefallener Gutachtenskosten.

Der VN wollte dies, trotz den vorangegangenen gerichtlichen Instanzen, nicht einsehen und berief sich auf die vertragliche Quotelungsregelung und wollte die Kürzung auf 0 nicht hinnehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass der Zustand einer Volltrunkenheit im vorliegenden Fall gegeben war und die in weiterer Rechtsprechung bereits ausgeurteilte Quotelung auf null auch bei Regressansprüchen des VR Anwendung findet.

Der Regress ist jedoch im Kfz-Haftpflicht-Sektor auf 5.000 Euro begrenzt. Der vorliegende Schaden war geringer. 

Der BGH bestätigte nochmals die Null-Quotelung, nun aber auch für den Regressanspruch des VR!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/05) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

Zum Themenspecial "Kfz-Versicherung"

 

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