Regress gegen Mieter nicht möglich

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Verursacht ein Mieter eines versicherten Gebäudes einen Feuerschaden, weil er ein weiteres Räuchermännchen auf einem Fensterbrett benutzt und dadurch die Gardine Feuer fängt, kann der Versicherer (VR) ihn nicht in Regress nehmen, wenn das Anzünden des ersten Räuchermännchens problemlos funktioniert hat.

Grobe Fahrlässigkeit scheidet hier in objektiver wie subjektiver Hinsicht aus, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in solchen Fällen nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt.

Es ist somit von einem stillschweigenden Regressverzicht des VR auszugehen, unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist oder nicht.

Die Klage des VR wurde vom Landgericht Bonn als nicht begründet abgewiesen. 

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/08) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:  kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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