Reiserücktrittversicherung: Angstzustände als Rücktrittsgrund

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Wenn der Versicherungsnehmer (VN) aufgrund von Angstzuständen seine Reise nicht mehr antreten will, so muss er beweisen können, dass die Angstzustände, den Grad einer schweren Krankheit erreicht haben.

Es genügt nicht, dass der VN aufgrund von sozialen Konflikten im Ausland von der bevorstehenden Reise zurücktreten will, denn Angstzustände sind nur als ärztlich nachgewiesene Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung enthalten.

Der Versicherer (VR) erkennt Angstzustände erst als schwere Erkrankung und somit als Rücktrittsgrund an, wenn diese durch ein psychiatrisches Gutachten belegt werden können. Der VR ist ohne diese Beweise von der Leistungspflicht befreit.

Die Klage des VN wurde vom Amtsgericht Hamburg abgewiesen.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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