Rentenversicherung: Umwandlung statt Rückkaufswert

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In den Bedingungen eines Versicherungsvertrages über eine Rentenversicherung wurde bestimmt, dass der Vertrag im Falle einer Kündigung des Versicherungsnehmers in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzten Versicherungssummen umgewandelt wird. Das bedeutet, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Rückkaufswert erlischt. Diese Vereinbarung ist rechtswirksam.

Jedoch muss diese Regelung, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hamburg drucktechnisch klar in einer Überschrift der AVB hervorgehoben sein. Dies sei notwendig, da gleichzeitig die Verpflichtung des Versicherers erlischt, den Versicherungsnehmer ungefragt auf diese Regelung hinzuweisen.

Das LG wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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