Stürzt eine Inline-Skating-Schülerin während eines gewerblich abgehaltenen Kurses beim Üben auf einem abgesperrten Parkplatz und verletzt sich dabei, so kann der Betreiber der Inline-Skating-Schule für Schadenersatzforderungen im Sinne von § 823 BGB nicht belangt werden. Die Schadenersatzforderung des Klägers an das Unternehmen wurde vom OLG zurückgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert