Sind Beratungs- und Haftungsverzichtsklausel erlaubt?

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Ein Maklerunternehmen bietet die Online-Verwaltung von Versicherungsverträgen an. Wenn Kunden dies in Anspruch nehmen, erhalten Sie 50 Prozent der gezahlten Courtagen direkt erstattet.

Dafür sollen die Kunden einen allgemeinen Verzicht auf Beratungen sowie auf Schadenersatzansprüche unterschreiben. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) sind derartige Verzichtsklauseln nicht rechtens und somit unwirksam. Die Erstattung der anteiligen Vergütung sei hingegen zulässig.

Das Landgericht Köln gab der Klage eines Mitbewerbers Recht. Ein Makler kann nicht von sämtlichen Pflichten befreit werden.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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