Umsatzsteuerbefreiung bei indirekter Vermittlung

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Ein Unternehmen verkaufte über Dritte Blankodeckungskarten für Kurzzeitkennzeichen, ohne dass diese Firma jemals direkten Kontakt zu den Kunden beziehungsweise Versicherern bezüglich dieser Vermittlungen hatte. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuerpflicht für derartige Courtageeinnahmen, da keine aktive Beteiligung an der Versicherungsvermittlung vorlag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass auch diese Tätigkeit umsatzsteuerfrei bleibt. Ohne den Verkauf der Deckungskarten wären die betreffenden Kunden und Versicherer nicht zu diesen Vertragsbeziehungen gekommen.

Der BFH stärkte mit der Entscheidung die Vermittlerstellung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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