Unfallversicherung: Abzug von Vorschädigung ohne vorherige Beschwerden

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Im vorliegenden Fall stürzte ein Versicherungsnehmer (VN) auf den Rücken und zog sich dauerhafte Schädigungen zu. Bei einer Begutachtung wurde festgestellt, dass er bereits vor dem Unfall unter einer Spinalkanalstenose litt.

Aufgrund dieser Vorerkrankung kürzte der Versicherer die Invaliditätsleistung um den entsprechenden Mitwirkungsanteil, was der VN nicht einsehen wollte, da er vor dem Unfall keine Beschwerden hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig ist es jedoch unbedeutend, ob bei einer Vorerkrankung bereits Beschwerden bestanden oder nicht, es kommt im Versicherungsfall allein auf die medizinisch festzustellende Mitwirkung an.

Das OLG wies die Forderungen des VN auf höhere Invaliditätsentschädigung zurück.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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