Unfallversicherung: Anwendbarkeiten der Gliedertaxe

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Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls seine natürliche Funktionsfähigkeit gänzlich oder teilweise, so ist dies, laut der Gliedertaxe, einem fehlenden Körperglied gleichgesetzt.

Hierbei wird, wenn zum Beispiel ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 Prozent verloren hat, daraus der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 Prozent berechnet und vergütet.

Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 % aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes.

Der Antrag des Versicherungsnehmers wegen zu geringer Leistung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen.


Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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