Unfallversicherung: Augenschaden eines Brillenträgers

Musste der Versicherungsnehmer (VN) schon vor Eintritt des Versicherungsfalles eine Brille tragen, so wurde grundsätzlich eine Vorinvalidität gemäß §7 I (3) Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) 88 in Abzug gebracht. Durch die Änderung dieser Regelung einschließlich der darin enthaltenen, gesonderten Berechnung der Funktionsbeeinträchtigung jedes einzelnen Auges, kann eine frühere Beeinträchtigung nun nur noch bei einer Unfallverletzung dieses Auges als Vorinvalidität gewertet werden. Trug der VN, wie im Fall des OLG Düsseldorf, eine Brille, obwohl sein durch den Unfall verletztes Auge fast keine Beeinträchtigung hatte, und keine genaue vorherige Sehminderung für sein verletztes Auge feststand, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Versicherungsunternehmens. Dieses kann laut Urteil keine Vorinvalidität aufgrund einer Brille in Abzug bringen. Damit bekam der VN recht. Der Versicherer wurde zur vollständigen Leistungspflicht verurteilt.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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