Unfallversicherung: Ausschluss von Bewusstseinsstörung

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Der Versicherungsnehmer ist bei einem Tauchgang ertrunken. Der Versicherer lehnte das Unfallereignis mit dem Einwand der Bewusstseinsstörung ab, worauf eine Leistungsklage erfolgte.

Der Versicherer begründete seine Ablehnung damit, dass der Versicherungsnehmer bevor er ertrunken ist, aufgrund von Funktionsstörungen des Herzens bereits das Bewusstsein verloren hatte und somit der Ausschluss greife.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) folgte diesem Ausschlusstatbestand und erklärte den Unfallausschluss im vorliegenden Fall als rechtens.

Die Klage der Hinterbliebenen hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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