Der Ausschluss von nicht überwiegend durch einen Unfall verursachten Bandscheibenschäden gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Beruht somit eine Invalidität auf einer Bandscheibenschädigung, so hat der Versicherungsnehmer (VN) zu beweisen, dass der Unfall zu mehr als 50 Prozent die Ursache der Bandscheibenschädigung war. Das OLG lehnte die Klage des VN ab.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert