Unfallversicherung: Invaliditätsberechnung bei versteiftem Handgelenk

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Durch einen Unfall musste die Hand des Versicherungsnehmers im Handgelenk versteift werden und war fast vollständig unbrauchbar. Der Versicherungsnehmer forderte vom Versicherer nach der für ihn geltenden Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad in Höhe von 55 Prozent, da er der Ansicht war, dass die Versteifung im Handgelenk dem Verlust der Hand gleich komme.

Der Versicherer vermochte dies nicht einzusehen. Er argumentierte, dass die Hand des Versicherers nicht völlig unbrauchbar sei, sondern trotz der Versteifung noch geringe Restleistungen möglich seien.

Das Landgericht Paderborn  entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers, da die Gliedertaxe keinen Spielraum in derartigen Fällen zulässt und die Versteifung im Handgelenk die normalen Funktionen der Hand außer Kraft setzt.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Der Versicherer musste die volle Invaliditätsleistung erbringen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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