Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen

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Der Versicherer überlies dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen, auf denen der Makler mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann.

Bestätigt nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den vorläufigen Deckungsbeginn, hat er das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt sei - mangels Widerspruch.

Der Versicherer muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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