Versicherungsrecht: Fristwahrung trotz fehlender Unterschrift

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Zur Wahrung der Klagefrist nach § 12 Absatz 3 VVG alt ist allein entscheidend, dass unmissverständlich eine Klage erhoben wird.

Die Indizien sind hinreichend, wenn lediglich die Unterschrift des bevollmächtigten Anwalts fehlt und erst nach Hinweis des Gerichts nach Fristablauf nachgereicht wird.

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des VN!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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