Versicherungsvertragsrecht: Wirksame Belehrung zum Erstprämienverzug

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An eine wirksame Belehrung nach § 37 Abs. 2 S. 2 VVG werden hohe Ansprüche gestellt. Will ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen des Leistungsverlustes bei Nichtzahlung der Erstprämie belehren, so soll dies auf der ersten Seite des Versicherungsscheins eindeutig erkennbar sein.

Ein Hinweis in Fettschrift und Großbuchstaben auf der Vorderseite des Versicherungsscheins, der auf die Belehrung auf der Rückseite verweist, ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund die Mindestanforderung.

Das LG legte hier die gesetzlichen Anforderungen nochmals klar.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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