Vertragsrecht: Falschangaben in der Schadensanzeige

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Macht der Versicherungsnehmer (VN) in der Schadensanzeige fehlerhafte Angaben, kann er sich nicht auf die eventuelle Kenntis des Versicherers (VR) berufen, auch wenn dieser bei einem früheren Schaden bereits Leistungen erbracht hatte.

Die im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen zum Schadenshergang und zu Vorschäden müssen stets vollständig und zutreffend beantwortet werden. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die eigenen Archive nach möglichen Schadensereignissen zu durchsuchen und die für die Schadensregulierung benötigten Daten aus der Schadensanzeige müssen auch allein aussagekräftig sein.

Der VR ist nicht verpflichtet die Angaben des VN nachzuprüfen, solang kein konkreter Verdacht an der Unvollständigkeit oder der Unwahrheit der vorliegenden Angaben besteht. So das Urteil des KG Berlin.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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