Vorschäden müssen angegeben werden

740px 535px

Nach einem Diebstahlsschaden gab der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige an, dass ihm Vorschäden nicht bekannt seien. Die weitere Frage nach Mängeln beziehungsweise nicht reparierten Schäden strich er komplett.

Während der Schadenbearbeitung kam jedoch heraus, dass ihm der Verkäufer einen Schaden am Kotflügel und Seitenschweller offengelegt hat. Durch ein später aufgetauchtes Gutachten wurde ein noch viel größerer Schaden belegt, welches einen Kfz-Restwert von nur noch 4.200 Euro festgestellt hatte.

Der Versicherer verweigerte wegen der Falschangaben des Versicherungsnehmers in der Schadenanzeige die Leistungspflicht.

Nach Ansicht des Landgerichts  Bonn erfolgte die Ablehnung zu Recht. Der Versicherungsnehmer hatte wider besseren Wissens die ihm bekannten Vorschäden vorsätzlich nicht angegeben.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News