Wann eine BU-Leistung fällig ist

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Nach § 14 Abs. 1 VVG ist die Geldleistung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) fällig, wenn dem Versicherer alle Feststellungen zum Schaden vorliegen und eine Entscheidung treffen kann.  

Bei Leistungen aus einer BU umfassen diese Feststellungen auch die Prüfung möglicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Solange diese nicht abgeschlossen sind, werden die Leistungen nicht fällig.

Der Versicherungsnehmer hatte mit seiner Klage vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg. Das Gericht stellte hier die Feststellungsansprüche des Versicherers klar.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/51) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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