Wann handelt ein Kunde fahrlässig?

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Wenn der Versicherungsnehmer eine Firma beauftragt hat, den Schornstein oder ähnliches auf Sicherheit zu überprüfen, diese jedoch nicht kam, hat er in der Regel dennoch seine Sorgfaltspflicht beachtet.

Der Einwand des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit setzt die Unterlassung oder Verletzung einer obliegenden Sorgfaltspflicht voraus.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im Rechtsstreit zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/09) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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