Wenn die Führungskraft den Vertreter beleidigt ...

Die fristlose Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Sowohl Unternehmen als auch Vermittler müssen also erst einmal erfolglos abgemahnt haben, bevor sie zum Mittel der fristlosen Kündigung greifen dürfen. Eine Abmahnung ist nur in krassen Ausnahmefällen entbehrlich. Das bestätigt sich erneut in einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

Der Versicherungsvertreter hatte das Vertretervertragsverhältnis bereits ordentlich gekündigt. Im Nachgang rief der Filialdirektor den Vertreter an und versuchte offenbar, diesen zur Rücknahme seiner Kündigung zu bewegen. Als der Vertreter die Rücknahme verweigerte, ging es nach den Behauptungen des Vertreters hoch her.

Wenn ein Wort das andere ergibt
Die Führungskraft des Versicherers sollte unter anderem geäußert haben: "Sie lügen doch, wenn Sie das Maul aufmachen … ich werde Sie fertig machen, ich werde Sie ruinieren … Sie können schon einmal ein Konto eröffnen, um Ihren Anwalt bezahlen zu können." Der Vertreter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses: Der Filialdirektor habe ihn beleidigt und bedroht.

Das Versicherungsunternehmen wies diese fristlose Kündigung zurück, kündigte seinerseits fristlos und verlangte im Prozess die Feststellung, dass der Vertreter verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der aus der Einstellung der Tätigkeit des Vertreters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist entstanden sei.

Das OLG gab dem Versicherungsunternehmen – wie zuvor schon das Landgericht – Recht. Anders als das Landgericht stützte es sich aber nicht darauf, dass der beklagte Vertreter die von ihm behaupteten Beleidigungen und Drohungen nicht überzeugend nachgewiesen habe. Es unterstellte den Vortrag des Vertreters vielmehr als wahr.

Gleichwohl sah es den Vertreter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt: Dieser habe das behauptete Verhalten nicht abgemahnt. Erst wenn eine solche Abmahnung erfolglos geblieben wäre, der Filialdirektor den Vertreter also erneut beleidigt oder bedroht hätte, wäre nach Ansicht des Gerichts eine fristlose Kündigung möglich gewesen.

Begründung: Beleidigung in spontaner Erregung
Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht auf die gesamten Umstände des Einzelfalls. Zwar könnten Beleidigungen oder Drohungen durchaus einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses darstellen.

Hier sei aber zum einen zu bedenken, dass "in der Erregung" gefallene Äußerungen später bedauert werden können und nicht wiederholt werden müssen. Insofern hätten Beleidigungen in Erregungszuständen im Einzelfall ein geringeres Gewicht als vorbedachte Ehrenkränkungen.

Zum anderen sei es dem Vertreter angesichts der schon laufenden ordentlichen Kündigungsfrist und der Intensität der Zusammenarbeit mit dem Filialdirektor zumutbar gewesen, zunächst nur eine Abmahnung auszusprechen und das reguläre Vertragsende abzuwarten. Der Vertreter habe mit dem Filialdirektor während der Zusammenarbeit nur bei Tagungen, Schulungen und zweimal jährlich stattfindenden Agenturbesuchen Kontakt gehabt. Sein primärer Ansprechpartner sei der Organisationsleiter gewesen. Die Kontakte mit dem Filialdirektor hätten sich zudem aufgrund des bereits absehbaren Vertragsendes voraussichtlich weiter reduziert.

Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt erneut auf, dass
  • es enorm wichtig ist, einen Kündigungsgrund im Streitfall auch beweisen zu können. Das ist gerade bei Inhalten von Telefongesprächen regelmäßig sehr schwierig, weshalb das Vorbringen des Vertreters in erster Instanz scheiterte.
  • die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung praktisch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
  • die Gerichte einen weiten Beurteilungsspielraum haben, wann vom Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes auszugehen ist.
  • in den weitaus meisten Fällen vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine erfolglos gebliebene Abmahnung erforderlich ist.


Das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. April 2008 (Az: 10 U 233/07) finden Sie im Volltext unter .

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Autor(en): Dr. Michael Wurdack

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