Wenn Schweigen nicht Gold ist

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Gibt der Versicherungsnehmer (VN) bei Antragsstellung auf eine Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln nicht an, hat er einen gefahrerheblichen Umstand dem Versicherer (VR) nicht angezeigt. 

Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst („ohne Befund“) an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, führt dies zur Leistungsfreiheit des VR. In diesem Fall trat dies nach dem Tod des VN in Kraft.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte die Klage der Hinterbliebenen den VN ab!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/42) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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