Wie der Haftpflichtanspruch festgestellt wird

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Gibt der Versicherungsnehmer zu, der Verursacher eines geforderten Haftpflichtanspruchs zu sein, liegt nach § 5 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 AHB, §154 Abs. 2 VVG eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer darf seinem Versicherer nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben. Er darf allerdings eine sachliche Schilderung abgeben.

Ob nach § 154 Abs.1 S.1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist steht hier außer Frage. Sobald der Versicherungsnehmer zugibt den entstandenen Schaden begangen zu haben, macht er sich zahlungspflichtig und der Versicherer kann einen Eintritt verweigern.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Versicherers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/47) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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