Wiedereinbau eines Navigationssystems

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Dem Versicherer war die Marke eines entwendeten Navigationssystems bekannt. Als der Versicherungsnehmer ihn informierte, dass er ein neues Navigationssystem in einer Fachwerkstatt installieren lässt, hätte der Versicherer den Versicherungsnehmer sofort informieren müssen, wenn er diese Verfahrensweise nicht wünscht.

Unterlässt ein Versicherer diese Mitteilung, kann er dem Versicherungsnehmer einen Abzug Neu für Alt bei der Entschädigungsberechnung nicht vorhalten.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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