Wirksamkeit einer Abtretung

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Schließt der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag mit einem BU-Zusatz ab und tritt er diesen Vertrag ab, schließt eine Ablehnung auch die möglichen Leistungen des BU-Zusatzes mit ein.

Der Versicherungsnehmer muss eine derartige Abtretung ab Anzeige beim Versicherer gegen sich gelten lassen. Übergibt der Versicherungsnehmer seine Police an den Zessionar, muss er eine Kündigung des Komplettvertrages gegen sich gelten lassen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Versicherers und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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