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Abstrakte Verweisung

1. Begriff: Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Fall einer Berufsunfähigkeit ermöglicht diese Klausel dem Versicherer, seinen Versicherungsnehmer auf eine andere zumutbare Tätigkeit zu verweisen.

2. Merkmale: Bei Berufsunfähigkeitsprodukten mit einer in den Bedingungen festgelegten Möglichkeit zur abstrakten Verweisung hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsnehmer im Fall des Eintretens der Berufsunfähigkeit auf eine berufliche Tätigkeit zu verweisen, die in zumutbarer Weise ausgeübt werden könnte, aber konkret nicht ausgeübt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss diese Tätigkeit den „Kenntnissen und Fähigkeiten“ und/oder der „Erfahrung und Ausbildung“ des Versicherten entsprechen. Die bisherige Lebensstellung muss gewahrt bleiben, der Einkommensverlust darf nicht so hoch sein, dass er spürbar ins Gewicht fällt. Ob der Versicherte in seinem „Verweisungsberuf“ eine neue Anstellung findet, ist grundsätzlich unerheblich; das Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte selbst.

3. Probleme: Die abstrakte Verweisung findet sich hauptsächlich in älteren Bedingungswerken wieder. Aber auch aktuell verzichten nicht alle Gesellschaften auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung. So finden sich z.B. abweichende Regelungen im Nachprüfungsverfahren und es gibt Produkte, die nicht für alle Berufsgruppen die abstrakte Verweisung ausschließen oder bei denen der Ausschluss erst ab einem bestimmten Alter des Versicherungsnehmers gilt. Besonders in den sog. Basis-Produkten, bei den Berufsgruppen 3 und 4 und bei Schülern und Studenten findet die abstrakte Verweisung noch Anwendung.

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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