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Aktuarieller Unternehmenszins

1. Begriff: Unternehmensindividuelle Prognose einer Renditeuntergrenze der Kapitalanlagen eines Krankenversicherungsunternehmens aus aktuarieller Sicht auf der Grundlage zukunftsorientierter Parameter. Das Verfahren zur Berechnung des aktuariellen Unternehmenszinses wurde von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) unter Mitwirkung des PKV-Verbands entwickelt und mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt.

2. Berechnungsgrundlagen: Das hierzu eingesetzte Modell erfüllt folgende Anforderungen: Es gilt einheitlich und verbindlich und lässt keine unbegründet nutzbaren Auslegungsspielräume zu, die Prognosesicherheit wird mit Hilfe statistischer Methoden quantifiziert und das Verfahren liefert einen Mindestzins, der mit hoher Wahrscheinlichkeit für das gesamte Portefeuille voraussichtlich auch erreicht wird. Ausgangspunkt für die Berechnung des aktuariellen Unternehmenszinses ist eine Analyse des (voraussichtlichen) Kapitalanlagenbestands am Ende des Geschäftsjahres: Der Kapitalanlagenbestand wird, getrennt nach gewissen Anlageklassen, die ähnliche Kapitalanlagen zusammenfassen, in zwei Bestandteile zerlegt, erstens in den Teil des Kapitalanlagenaltbestands, der in den Vorjahren angelegt wurde und z.T. im Geschäftsjahr beibehalten wird, und zweitens in den Teil, der im Geschäftsjahr neu bzw. wieder angelegt wird. Die Ausgangsverzinsung des Kapitalanlagenaltbestands ist auch im Geschäftsjahr durch die modifizierte laufende Durchschnittsbruttoverzinsung gegeben. Die laufende Durchschnittsverzinsung wird modifiziert, um die im laufenden Ertrag bei den Spezialfonds enthaltenen außerordentlichen Erträge periodengerecht aufzuteilen. Für die Verzinsung der Neu- bzw. Wiederanlage wird aus den Daten ein Marktzins als bester Schätzwert der zukünftigen Zinserwartungen ermittelt.

3. Aussagekraft: Das Verfahren zur Ermittlung des aktuariellen Unternehmenszinses dient dem Nachweis der Angemessenheit des verwendeten Rechnungszinses. Letztlich wird damit für die Aktuare ein Verfahren zur unternehmensindividuellen Überprüfung der Renditetragfähigkeit eines Krankenversicherungsunternehmens bereitgestellt. Das Ergebnis für den aktuariellen Unternehmenszins ist nicht die Nachbildung des tatsächlichen Kapitalanlageerfolgs und gibt auch keine Prognose über die Zinsentwicklung. Das Verfahren kann auch nicht dazu dienen, die Ertragslage eines Krankenversicherungsunternehmens zu optimieren. Es wird keine in der Zukunft erzielbare Rendite prognostiziert, sondern die Untergrenze, unter der die Rendite nach Risiko aus aktuarieller Sicht nicht fallen wird. Die Berechnungsmethode ist ein Modell; entsprechend stellt sie ein vereinfachtes Abbild der Realität dar. Die Kennzahl „aktuarieller Unternehmenszins“ ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einmal jährlich zum Stichtag 31.3. zu melden.

4. Rechtsgrundlagen und Empirie: In der deutschen privaten Krankenversicherung liegt der Tarifkalkulation nunmehr seit über 50 Jahren unverändert ein Höchstrechnungszins von 3,5 % zugrunde. Die hierfür bis zuletzt als Rechtsgrundlage maßgebliche Kalkulationsverordnung, wonach der Rechnungszins in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung nicht höher als 3,5 % sein darf, wurde zwar zum 1.1.2016 aufgehoben. An deren Stelle tritt aber künftig die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), für die bislang jedoch nur ein Entwurf vorliegt. Den rechtskräftigen Erlass gilt es abzuwarten. Weiterhin ist nach der bisherigen Kalkulationsverordnung für die Prämien- und Alterungsrückstellungsberechnung der gleiche Rechnungszins zu verwenden. Über diese Vorschriften hinaus enthalten das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und enthielten die Kalkulationsverordnung keine den Höchstrechnungszins betreffende Regelungen. Insbesondere ist für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung, anders als für die Lebensversicherung selbst, keine Verknüpfung des Höchstrechnungszinses etwa mit dem jeweiligen Zinssatz der Staatsanleihen höchster Bonität vorgesehen. Im Rahmen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen alle Rechnungsgrundlagen, zu denen nach der bisherigen Kalkulationsverordnung auch der verwendete Rechnungszins gehört, überprüft und ggf. aktualisiert werden. Anders als in der Lebensversicherung enthalten Krankenversicherungsverträge also keine langfristigen Zinsgarantien, der Rechnungszins kann auch für bestehende Verträge mit i.Allg. nur geringer Zeitverzögerung aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Der Rechnungszins stand nach der Kalkulationsverordnung mit den anderen Rechnungsgrundlagen in der Krankenversicherung, wie der Ausscheideordnung und den Kopfschäden, auf einer Ebene. Die Angemessenheit des verwendeten Rechnungszinses ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des jeweiligen Tarifs zu begründen.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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