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Arglist

1. Begriff: a) Arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers durch vorsätzliche Falschangaben oder Verschweigen erheblicher Tatsachen gegenüber dem Versicherungsunternehmen im Bewusstsein, auf dessen Entscheidung bzw. Verhalten Einfluss zu nehmen. Beispiele: Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 22 VVG), Anzeige-, Mitteilungs-, Aufklärungspflichten durch Erklärungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen während des Versicherungsvertrags (Anzeige von Gefahrerhöhungen oder von Mehrfachversicherungen) oder nach dem Versicherungsfall (§§ 30, 31 VVG).
b) Sonstige Arglisttatbestände bei nonverbalen Obliegenheiten, die durch tatsächliches Verhalten des Versicherungsnehmers zu erfüllen sind. Beispiele: Gefahrvorbeugende vertragliche Obliegenheiten, Veränderungsverbot. Arglistig handelt insoweit der Versicherungsnehmer, der durch seine vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen gegen die Interessen des Versicherungsunternehmens gerichtete Zwecke verfolgt und sich dieser Wirkungen bewusst ist.

2 . Rechtsfolgen: a) Anfechtung des Versicherungsunternehmens wegen arglistiger Täuschung, Beseitigung des Vertrags mit Rückwirkung (§ 22 VVG).
b) Verzicht auf das Kausalitätsprinzip, vollständige Leistungsfreiheit trotz Folgenlosigkeit der arglistigen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers (§ 21 II S. 2, § 28 III S. 3, § 82 IV S. 2 VVG) nicht nur bei verbalen Verletzungen, sondern auch bei Obliegenheitsgeboten zu tatsächlichem Verhalten. Ausdehnung dieser Einzelregelungen auf gesetzlich ungeregelte Fälle – z.B. auf Gefahrerhöhungen.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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