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Basisinformationsblatt

1. Begriff: Eigenständige Urkunde, die ein Anbieter von „verpackten“ Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packed retail and insurance-based investment products – „PRIIP“) dem Kleinanleger regelmäßig vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen muss. Es soll dem Kleinanleger ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen. Im Gegensatz zum Produktinformationsblatt ist es nur bei einem Vertrag über verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger oder Versicherungsanlageprodukte durch den „Hersteller“ zur Verfügung zu stellen.

2. Gesetzliche Grundlage: Die Pflicht der Hersteller von PRIIP, den Kleinanlegern Basisinformationsblätter zur Verfügung zu stellen, beruht auf der europäischen „Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Anlegerinformationen“ („PRIIP-VO“; in Kraft ab dem 31.12.2016).

3. Zweck: Das Basisinformationsblatt soll als verständliche Übersicht den Anlegerschutz verstärken. Es existiert eine breite Palette von PRIIP für Kleinanleger. Diese sind jedoch derart komplex und schwer zu verstehen, dass Anleger oftmals deren Tragweite hinsichtlich von Risiko und Kosten nicht erkannt haben und unvorhergesehene Kosten hinnehmen mussten.

4. Geltungsbereich und Aufbau: Das Basisinformationsblatt ist ausschließlich bei einem Vertrag über ein PRIIP (Art. 4 Nr. 1–3 PRIIP-VO), an dem ein Kleinanleger (Art. 4 Nr. 6 PRIIP-VO) beteiligt ist, durch den Hersteller (Art. 4 Nr. 4 PRIIP-VO) zur Verfügung zu stellen. Nicht umfasst sind insbesondere Verträge über Nicht-Lebensversicherungsprodukte (Art. 2 II lit. a) PRIIP-VO) und Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind (Art. 2 II lit b) PRIIP-VO). Das Basisinformationsblatt ist als kurze Übersicht mit den wesentlichen Informationen über das PRIIP gedacht und darf höchstens drei DIN A4-Seiten umfassen, um für Vergleichbarkeit zu sorgen (Art. 6 I S. 3, IV S. 1 PRIIP-VO). Es muss präzise, redlich und klar und darf nicht irreführend sein (Art. 6I S. 2 PRIIP-VO). Dabei sind der Titel und die Reihenfolge der zu erteilenden Informationen zwingend vorgegeben (Art. 8 PRIIP-VO).

5. Konsequenzen: Missachtet ein PRIIP-Hersteller seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Basisinformationsblatt bereitzustellen, so kann dies zur zivilrechtlichen Haftung durch Schadensersatz und ggf. auch Rückabwicklung des Vertrags (vgl. Art. 11 PRIIP-VO) oder zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen (Art. 22 ff. PRIIP-VO).

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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