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Produktinformationsblatt

1. Begriff: Informationsblatt des Versicherers für den Versicherungsnehmer als Verbraucher, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrags von besonderer Bedeutung sind. Es dient als erster Überblick in verständlicher, knapper Form mit dem ausdrücklichen Hinweis, keine abschließenden Informationen zu liefern. Im Gegensatz zum Basisinformationsblatt ist es bei allen Arten von Versicherungsverträgen, an denen ein Verbraucher als Versicherungsnehmer beteiligt ist, durch das Versicherungsunternehmen zur Verfügung zu stellen.

2. Gesetzliche Grundlage: Das Produktinformationsblatt ist ausdrücklich in der Informationspflichtenverordnung geregelt, siehe § 4 VVG-InfoV i.V.m. § 7 II VVG.

3. Zweck: Die Vielzahl an Informationen in den einzelnen Versicherungssparten und Versicherungszweigen bringt die Gefahr mit sich, dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer überfordert fühlt und insgesamt von seiner Möglichkeit zur Kenntnisnahme absieht. Dieser Gefahr soll das Produktinformationsblatt vorbeugen, das als solches zu bezeichnen und den übrigen Informationen voranzustellen ist (§ 4 V S. 1 VVG-InfoV).

4. Aufbau: Der Aufbau des Produktinformationsblatts, d.h. die Reihenfolge der Angaben, ist vorgegeben (§ 4 V S. 3 VVG-InfoV); damit soll die Vergleichbarkeit mehrerer Versicherungsprodukte erleichtert werden. Die Gestaltung von Inhalt und Form bleibt aber jedem einzelnen Versicherungsunternehmen überlassen. Allerdings hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Muster-Produktinformationsblätter entwickelt. Inhalte des Produktinformationsblatts sind nach § 4 II VVG-InfoV: a) Die Art des angebotenen Versicherungsvertrags (Nr. 1).
b) Eine Beschreibung des versicherten Risikos und der ausgeschlossenen Risiken – ggf. mit erläuternden Beispielen (Nr. 2). In der Lebensversicherung ist auf die Modellrechnung nach § 154 VVG hinzuweisen (Nr. 3).
c) Angaben zur Prämie: Höhe in Euro, Fälligkeit und Zeitraum der Zahlungspflicht, Rechtsfolgen der unterbliebenen oder verspäteten Zahlung (Nr. 3). In der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der privaten Krankenversicherung (PKV) sind die Abschluss- und Vertriebskosten, die Verwaltungskosten sowie die übrigen Kosten jeweils in Euro auszuweisen (Nr. 4).
d) Hinweise auf Leistungsausschlüsse – ggf. mit Beispielen (Nr. 4).
e) Hinweise auf die bei Vertragsabschluss (Nr. 5), während der Vertragslaufzeit (Nr. 6) sowie im Versicherungsfall (Nr. 7) zu beachtenden Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung.
f) Angaben zum Beginn und zum Ende des Versicherungsschutzes, z.B. Hinweis auf das gesetzliche Einlösungsprinzip (Nr. 8).
g) Hinweise zu den Möglichkeiten der Beendigung des Vertrags (Nr. 9).
h) „Warnhinweis“ und Verweisungen: Da die Informationen im Produktinformationsblatt nicht vollständig sein können und sollen, ist eine allgemeine Verweisung auf den gesamten, vollständigen Vertragsinhalt geboten, wie er sich aus dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergibt. Soweit die konkreten Informationen im Produktinformationsblatt den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Bestimmung des Versicherungsvertrags oder der AVB hinzuweisen (§ 4 V S. 4 VVG-InfoV).

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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