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Informationspflichtenverordnung

1. Begriff: Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV).

2. Gesetzliche Grundlagen: § 7 II VVG für die vor Abgabe der Vertragserklärung dem Versicherungsnehmer zu übermittelnden Informationen; § 7 III VVG für die Informationen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags. – 3. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung – bei allen Versicherungsverträgen vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers (§ 1 I VVG-InfoV): a) Angaben zum Versicherungsunternehmen (Nr. 1–5).
b) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen (Nr. 6a) sowie die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Art, Umfang und Fälligkeit (Nr. 6b).
c) Gesamtpreis der Versicherung (Nr. 7) und ggf. zusätzlich anfallende Kosten (Nr. 8).
d) Einzelheiten zur Zahlung und Erfüllung, z.B. monatliche oder jährliche Zahlung der Prämie (Nr. 9).
e) Angaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags (Antragsmodell oder Invitatiomodell), zum Beginn des Vertrags und des Versicherungsschutzes sowie zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag (Nr. 12).
f) Aufklärung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (Nr. 13) und Wiederholung im Versicherungsschein (§ 8 II Nr. 2 VVG).
g) Vertragslaufzeiten (Nr. 14).
h) Angaben zur Vertragsbeendigung, insbesondere zu den Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers (Nr. 15).
i) Angaben zu dem anwendbaren Recht (Nr. 17).
j) Vertragssprache (Nr. 18).
k) Zugang zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Ombudsmann) (Nr. 19), zuständige Aufsichtsbehörde sowie die mögliche Beschwerde dorthin (Nr. 20).

4. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung – zusätzliche Informationen in der Lebensversicherung (§ 2 I VVG-InfoV): a) Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag in Euro; gemeint ist also nicht die tatsächlich an den Vermittler gezahlte Provision oder Courtage. Die einkalkulierten Abschlusskosten sind als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen (Nr. 1).
b) Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Nr. 3).
c) Angaben über die in Betracht kommenden Rückkaufswerte (Nr. 4).
d) Angaben zur Umwandlung und zum dafür notwendigen Mindestbeitrag (Nr. 5).
e) Angaben zu Garantien bei Rückkaufswerten oder der nach Umwandlung prämienfreien Versicherung (Nr. 6).
f) Angaben bei fondsgebundenen Versicherungen (Nr. 7).
g) Angaben zur Steuerregelung (Nr. 8).
h) Bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase (Nr. 9).
i) Angaben zur Modellrechnung nach § 154 VVG mit den in Abs. 3 vorgesehenen Zinssätzen.

5. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung – zusätzliche Informationen in der substitutiven privaten Krankenversicherung (PKV) (§ 3 I VVG-InfoV): a) Kostenangaben wie in der Lebensversicherung (Nr. 1).
b) Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die Prämienentwicklung (Nr. 3).
c) Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter (Nr. 4).
d) Hinweis auf den regelmäßigen Ausschluss des Wechsels von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in fortgeschrittenem Alter (Nr. 5).
e) Hinweise auf höhere Prämien bei einem Wechsel innerhalb der PKV in fortgeschrittenem Alter oder auf die Beschränkung des Wechsel in den Standardtarif oder Basistarif (Nr. 6).
f) Übersicht über die Beitragsentwicklung in dem betreffenden Tarif für den Zeitraum der dem Angebot vorangegangenen zehn Jahre (Nr. 7).

6. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung – Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV): Siehe Produktinformationsblatt.

7. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung – Einschränkungen der Informationspflichten vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers: Bei Telefongesprächen sind nach § 5 II VVG-InfoV nur eingeschränkt Informationspflichten zu erfüllen, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf weitergehende Informationen verzichtet. Die vollständigen Informationen müssen dann jedoch unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeliefert werden (§ 7 I S. 3 1. Alt. VVG). – 8. Informationspflichten nach der Informationspflichtenverordnung während der Vertragslaufzeit (§ 6 VVG-InfoV): a) Änderungen, die das Versicherungsunternehmen selbst betreffen: Identität, ladungsfähige Anschrift des Versicherungsunternehmens oder der Niederlassung (Abs. 1 Nr. 1).
b) Änderungen von einzelnen Angaben, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben (Abs. 1 Nr. 2).
c) Jährliche Informationen über den Stand der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung sowie darüber, inwieweit diese garantiert ist. Bei anfänglicher Verwendung von Modellrechnungen ist nach § 155 S. 2 VVG auf tatsächliche Abweichungen von den Angaben bei Vertragsabschluss hinzuweisen (Abs. 1 Nr. 3).
d) In der substitutiven PKV muss bei Prämienerhöhungen auf die Möglichkeit zum Tarifwechsel oder zum Wechsel in den Standard- oder Basistarif hingewiesen werden (Abs. 2).

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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