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Modellrechnung

Szenariorechnung gem. § 154 VVG über die Ablaufleistung in der Lebensversicherung. Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Die Zinssätze sind in § 2 III VVG-InfoV festgesetzt: a) Der Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67;
b) der Zinssatz nach a) zuzüglich eines Prozentpunkts und
c) der Zinssatz nach a) abzüglich eines Prozentpunkts. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann (§ 154 II VVG).

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Renata Elert, Jiying Luo

 

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