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Beitragszusage mit Mindestleistung

Versorgungsform der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Nach § 1 II Nr. 2 BetrAVG garantiert der Arbeitgeber neben der Beitragszahlung, dass im Versorgungsfall mindestens die Summe der zugesagten Beiträge für die Leistungen zur Verfügung steht, soweit sie nicht für einen biometrischen Risikoausgleich verwendet wurden. Der Arbeitgeber haftet also nur für die Beiträge, die zur Finanzierung der Altersleistung verwendet werden. Ist daneben eine lebenslange Rente zugesagt, so trägt der Arbeitgeber neben dem Risiko der Langlebigkeit auch die Garantie des Rechnungszinses, der zur Umrechnung des Versorgungskapitals in die monatliche Rente zugrunde gelegt wurde. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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