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Betriebskrankenkasse (BKK)

1. Begriff: Kassenart im System der Krankenkassen. Eine BKK kann für einen oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers errichtet werden, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist (§ 147 SGB V). Bis zur Einführung der Kassenwahlfreiheit im Jahr 1996 waren alle versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten eines Arbeitgebers Mitglieder der BKK, wenn eine solche für den Betrieb bestand.

2. Merkmale: Die BKK sind rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, d.h. der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Krankenkassen aus (§ 87 SGB IV). Organe der BKK sind – wie bei allen Krankenkassen – ein hauptamtlicher Vorstand (§ 35a SGB IV) sowie als Selbstverwaltungsorgan ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (§ 33 SGB IV). Die Verwaltungsräte der BKK sind je zur Hälfe mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Dies unterscheidet sie von den Verwaltungsräten der Ersatzkassen, in denen grundsätzlich nur gewählte Vertreter der Versicherten sitzen. Als Kassenart betreuen die BKK im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rund 12 Mio. Versicherte.

3. Geschichte: In den 1880er Jahren wurde die GKV in Deutschland eingeführt. Sie wurde zunächst durch drei Kassenarten getragen: die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen. Erst in den folgenden Jahrzehnten wurden die Ersatzkassen in das System der GKV mit einbezogen.

4. Entwicklungen: Seit 1996 für alle Krankenversicherten die freie Kassenwahl (Wahlrecht) eingeführt wurde, sind die BKK keine Basis- bzw. Pflichtkassen mehr. Inzwischen kann die Satzung der BKK vorsehen, dass der Mitgliederkreis über die Beschäftigten des betreffenden Betriebs hinaus auf alle GKV-Versicherte erstreckt werden kann (sog. Öffnung). Weiter können sich BKK verschiedener Arbeitgeber freiwillig zusammenschließen und als geöffnete Kassen unabhängig vom Betrieb nach dessen Schließung selbstständig weiter bestehen (virtuelle BKK). Bis 1970 gab es noch 1.119 BKK, Anfang 2009 lediglich 155 und Ende 2015 nur noch rund 100 – Tendenz weiter abnehmend.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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