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Bürgerentlastungsgesetz

1. Begriff: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959 ff.). Das Bürgerentlastungsgesetz betrifft insbesondere die Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach dem Einkommensteuergesetz.

2. Hintergrund: Bis zur Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes waren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einkommensteuerrechtlich nur im Rahmen von Höchstbeträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschlüssen vom 13.2.2008 (Az. 2 BvL 1/06 u.a.) entschieden, dass die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie erforderlich sind um ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau abzusichern, zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich und daher von der Steuer auszunehmen sind. Die bis dahin geltende einkommensteuerrechtliche Regelung hat es daher für verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen, die auch die gesetzliche Kranken- (GKV) und die soziale Pflegeversicherung (SPV) einbezieht. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit dem Bürgerentlastungsgesetz umgesetzt.

3. Wesentliche Inhalte: Nach dem Bürgerentlastungsgesetz sind der Höhe nach unbegrenzt Beiträge einkommensteuerrechtlich als Sonderausgaben abzuziehen, die zur Erlangung eines Versicherungsschutzes entsprechend dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau erforderlich sind. Hierzu zählen die tatsächlichen Beiträge zur GKV sowie zur SPV. Beiträge zu einer substitutiven privaten Krankenversicherung sind aufzuteilen in einen unbeschränkt abzugsfähigen Anteil, der auf die sog. Basiskrankenversicherung entfällt, und in einen darüber hinausgehenden Anteil, der nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden kann. Die Aufteilung erfolgt nach dem Maßstab der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO – v. 11.8.2009 (BGBl. I S. 2730). Nicht abzugsfähige Mehrleistungen sind insbesondere Beitragsanteile, die auf Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld entfallen sowie Beiträge für die Absicherung von Wahlleistungen. Der abzugsfähige Aufwand wird um Beiträge Dritter vermindert, wie den Arbeitgeberzuschuss und Beitragsrückerstattungen. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für seine eigene Absicherung sowie für Dritte, die er im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen getragen hat, geltend machen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, einschl. der Beitragsanteile, die nicht auf die Basiskrankenversicherung entfallen, können steuerlich nur geltend gemacht werden, soweit die Beiträge für die Basis-Absicherung Höchstbeträge nicht ausgeschöpft haben. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist die Meldung der Beitragsdaten durch das Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung nach dem vom Bürgerentlastungsgesetz eingeführten Meldeverfahren.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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