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Einzelbewertung

Ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Nach § 252 I Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Grundsätzlich dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite und Erträge nicht mit Aufwendungen verrechnet werden (§ 246 II HGB). Ausnahmen sind a) die Möglichkeiten zur Fest- und Gruppenbewertung (§§ 240 III und IV sowie 256 HGB) und
b) die Bildung von Bewertungseinheiten.
c) Die Gruppenbewertung ist auch für versicherungstechnische Rückstellungen möglich, wenn gleichartige oder annähernd gleichwertige Schulden zu einer Gruppe zusammengefasst werden können. Darüber hinaus dürfen versicherungstechnische Rückstellungen, soweit eine Einzelbewertung oder Gruppenbewertung nicht möglich sind oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre, unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Näherungsverfahren geschätzt werden (§ 341e III HGB).

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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