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Funktionsausgliederung

1. Begriff: Völlige oder teilweise, auf Dauer angelegte Übertragung wichtiger betrieblicher Funktionen eines Versicherers auf ein externes Unternehmen (§§ 7 Nr. 2, 9 IV Nr. 1 Buchst. c, 32 VAG). Als wichtige betriebliche Funktionen kommen etwa der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision sowie die Vermögensanlage oder Vermögensverwaltung in Betracht.

2. Aufsichtsrechtliche Behandlung: Mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb müssen der AufsichtsbehördeAngaben zu Ausgliederungsverträgen vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen zur Vermeidung oder Beseitigung von Missständen auch gegenüber Unternehmen treffen, auf die der Versicherer Funktionen ausgegliedert hat (§ 299 Nr. 1 VAG). Sie kann auch eine örtliche Prüfung auf die Geschäftsräume des Unternehmens, das die Funktionen erfüllt, ausdehnen (§ 306 II Nr. 2 VAG). Das alles entlässt den Versicherer insoweit aber nicht aus seiner originären Zuständigkeit; er bleibt vielmehr primär verantwortlich (§ 32 I VAG). Die Aufsichtsbehörde verlangt deshalb von den Versicherern, dass sie sich ein umfassendes Weisungs- und Informationsrecht in den Funktionsausgliederungsverträgen einräumen lassen (§ 32 IV VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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