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Örtliche Prüfung

1.Begriff: Prüfung in den Geschäftsräumen der Versicherer (§ 306 VAG). Örtliche Prüfungen gehören im Rahmen der laufenden Aufsicht zu den wichtigsten Informationsmitteln (vgl. auch Aufsichtsmittel) der Aufsichtsbehörde. Mit Hilfe der örtlichen Prüfungen können u.a. die bereits vorhandenen Informationen (z.B. aus der Internen Rechnungslegung) überprüft und ergänzt sowie ein persönlicher Kontakt mit den Geschäftsleitern und sonstigen Führungskräften des Unternehmens aufgenommen werden.

2. Einzelheiten: Die Anordnung einer örtlichen Prüfung bedarf keines besonderen Anlasses. Die Aufsichtsbehörde hat immer Wert darauf gelegt, dass die Prüfungen i.d.R. reine Routinesache seien, die keinen Anlass bieten, anzunehmen, im geprüften Unternehmen lägen Funktionsstörungen vor. Das schließt nicht aus, dass auch aus gebotenem Anlass eine örtliche Prüfung anberaumt werden darf. Geprüft werden dürfen auch Unternehmen, die nicht zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts zugelassen sind, bei denen aber die Vermutung besteht, dass sie aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte betreiben (§ 306 IV i.V.m. § 305 III und IV VAG). Eine örtliche Prüfung ist hier praktisch die einzige Möglichkeit, Klarheit über den Betrieb zu erlangen. Besteht Anlass zu der Vermutung, dass auch die Wohnung für den Betrieb unerlaubter Versicherungsgeschäfte benutzt wird, kann auch diese in die Prüfung einbezogen werden. Die örtliche Prüfung kann sich auch auf Versicherungsvermittler sowie auf Unternehmen beziehen, die im Rahmen von Verträgen über Funktionsausgliederungen Leistungen für den Versicherer erbringen. Dasselbe gilt u.a. für verbundene Nichtversicherungsunternehmen, die für den Versicherer Dienstleistungen erbringen sowie für verbundene Unternehmen und Inhaber von bedeutenden Beteiligungen. Vgl. im Einzelnen § 306 VAG. An örtlichen Prüfungen dürfen zu Studienzwecken u.U. auch Mitarbeiter der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) teilnehmen (§ 306 I S. 2 VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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