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Geschäftsleiter

1. Begriff: Ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG), Mitglieder des entsprechenden Geschäftsführungsorgans der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Hauptbevollmächtigte der Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder sowie andere Träger von Schlüsselfunktionen, wie v.a. die verantwortlichen Leiter des Risikomanagements, der Compliance-Funktion, der Versicherungsmathematik und der internen Revision, werden teils analog wie Geschäftsleiter behandelt und unterliegen insbesondere Vorschriften und Regelungen der Versicherungsaufsicht.

2. Voraussetzungen: Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder und die anderenPersonen, die Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein (§ 24 I VAG, vgl. auch Fit and Proper Test). Zuverlässigkeit (früher Ehrbarkeit) wird regelmäßig vermutet, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die v.a. auf charakterliche Mängel schließen lassen. Das sind z.B. Vorstrafen für Delikte, die in der Gesellschaft als besonders schwerwiegend angesehen werden und die keine gute Prognose für die Erfüllung der künftigen Aufgaben im Versicherungsbetrieb zulassen, insbesondere also Vermögensdelikte. Die Aufsichtsbehörde lässt sich daher für die Prüfung der Zuverlässigkeit v.a. das Führungszeugnis neuesten Datums vorlegen. Für die fachlichen Voraussetzungen gibt das Gesetz selbst Anhaltspunkte für die Prüfung: Ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung sind regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird (§ 24 I VAG). Bei der Bestellung von Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratmitgliedern ist ferner § 24 IV VAG zu beachten. Die Voraussetzungen des § 24 VAG müssen nicht nur bei der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und bei der Zulassung der betreffenden Person für ihr Mandat, sondern auch laufend erfüllt sein. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Geschäftsleiter die Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie berichtigend eingreifen, indem sie eine Verwarnung ausspricht, notfalls die Ablösung der betreffenden Person verlangt, ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagt (§ 303 VAG) oder, sofern es sich um ein Organ des Unternehmens handelt, einen Sonderbeauftragten nach § 307 VAG einsetzt (vgl. auch Aufsichtsziele und Aufsichtsmittel). Die Unternehmen haben der Aufsichtsbehörde die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten), und zwar unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung notwendig sind (§ 47 Nr. 1 und 2 VAG). Wer bereits bei zwei Versicherern, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften (Zweckgesellschaft) Geschäftsleiter ist, kann nicht einen weiteren Geschäftsleiterposten übernehmen. Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde bei Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe zulassen (§ 24 III VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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