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Generationenvertrag

1. Begriff: Impliziter, d.h. nicht schriftlich fixierter Vertrag, der in der umlagefinanzierten Sozialversicherung (Umlageverfahren) zwischen der Beiträge zahlenden Generation und der Leistungen empfangenden Generation gilt.

2. Wirkungsbereiche: a) Ursprünglich wurde nur die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) als Generationenvertrag betrachtet, in der die alte, sich im Ruhestand befindende Generation Leistungen erhält, die von der jungen, erwerbstätigen Generation finanziert werden. Die erwerbstätige Generation ist dazu bereit, weil ihr innerhalb des Generationenvertrags versprochen wird, dass sie im entsprechenden Alter ihrerseits Leistungen beziehen wird, die von der dann erwerbstätigen Generation finanziert werden. Der Generationenvertrag ist das Kernelement der umlagefinanzierten GRV.
b) Auch die soziale Pflegeversicherung fällt unter die Kategorie solcher Generationenverträge.
c) Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann aufgrund ihres Kopfschadenprofils und der Beitragsbemessung am Lohn ebenfalls als Drei-Generationenvertrag bezeichnet werden, in dem die mittlere erwerbstätige Generation sowohl die alte als auch die sehr junge Generation finanziert. Denn obwohl auch im Alter ein Beitrag zur Krankenversicherung fällig wird, liegt dieser im Durchschnitt niedriger als die durchschnittlichen altersspezifischen Leistungen. Kinder hingegen bezahlen keinerlei Beiträge, empfangen aber ebenfalls Leistungen.

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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