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Gesetzlicher Zuschlag

Zehn-Prozent-Zuschlag.

1. Begriff:
Gesetzlich vorgeschriebener Zuschlag auf die Beiträge in der privaten Krankheitskostenvollversicherung in Höhe von 10 %. Dient der Entlastung der Beitragszahler im Alter. In der privaten Krankenversicherung (PKV), genauer in der privaten Krankheitskostenvollversicherung werden die Beiträge nach Art der Lebensversicherung auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet. Neben der Bildung von Alterungsrückstellungen und den Zinserträgen aus den Alterungsrückstellungen gibt es dabei seit dem 1.1.2000 als dritte Säule der Altersvorsorge von Gesetzes wegen einen 10%ig Zuschlag, der auf den Versicherungsbeitrag erhoben wird (gesetzlicher Zuschlag nach § 149 VAG). Die aus dem gesetzlichen Zuschlag resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen im Alter aufzufangen.

2. Gesetzlicher Zuschlag bei Neuversicherten: Seit dem 1.1.2000 in der PKV Neuversicherte müssen einen Zuschlag von 10 % auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird i.d.R. ab dem 22. Lebensjahr und bis zum 60. Lebensjahr mit dem Ziel erhoben, den Beitrag bei entsprechend langer Vorversicherungszeit ab dem 65. Lebensjahr konstant zu halten. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung ist ab dem 80. Lebensjahr sogar eine Beitragssenkung möglich. Eine vorherige Beitragssenkung erlaubt der Gesetzgeber nicht.

3. Gesetzlicher Zuschlag im Bestand: Versicherte, die am 1.1.2000 bereits in der PKV versichert waren, konnten sich freiwillig für den gesetzlichen Zuschlag entscheiden (Widerspruchsrecht). Für sie wurde der Zuschlag beginnend mit dem Jahr 2001 mit 2 % eingeführt und dann bis zum Erreichen von 10 % der Bruttoprämie jährlich um weitere 2 Prozentpunkte erhöht.

4. Sonstiges: Der gesetzliche Zuschlag wird nur für die Krankheitskostenvollversicherung, nicht aber für Tagegeldversicherungen und Zusatzversicherungen erhoben. Anwartschaftsversicherungen sowie die Pflegepflichtversicherung sind ebenfalls ausgenommen. Der gesetzliche Zuschlag ist wie der Krankenversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber zuschussfähig.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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