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Goldene Bilanzregel

1. Begriff: Praxisregel zur fristenkongruenten Finanzierung. Stellt normative horizontale Beziehungen zwischen der Vermögens- und der Kapitalseite der Bilanz her, wobei unterstellt wird, dass die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlagevermögen eine langfristige und zum Umlaufvermögen eine kurzfristige Kapitalbindung mit sich bringt. Korrespondierend sollen das Anlagevermögen mit langfristig gewährtem Eigenkapital oder Fremdkapital und das Umlaufvermögen mit nur kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden.

2. Übertragung auf Versicherungsunternehmen: Bei Versicherungsunternehmen wird die fristenkongruente Finanzierung durch das Asset Liability Management ersetzt. Dabei wird die Fälligkeit der Kapitalanlagen mit der Fälligkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen abgestimmt. Bei Banken erfüllt die goldene Bankregel eine ähnliche Funktion.

3. Kritik: Die Einhaltung der goldenen Bilanzregel kann lediglich eine Tendenzaussage zur soliden Finanzierung ermöglichen. Zum einen handelt es sich bei den Bestandsgrößen der Bilanz um Vergangenheitswerte, zum anderen ist es für externe Adressaten oft nicht ersichtlich, welche Teile des Anlagevermögens kurzfristig liquidierbar sind und welche Teile des Umlaufvermögens langfristig gebunden sind.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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