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Grundsicherung

Steuerfinanzierte Mindestsicherung von Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, sowie für dauerhaft Erwerbsgeminderte (Erwerbsminderung) ab dem 18. Lebensjahr im Fall von Bedürftigkeit. Eigenständige Sozialleistung, die im vierten Kapitel des zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt ist. Die Leistung aus der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Der tatsächliche Bezug einer Altersrente oder  Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht notwendig. Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs werden das Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Bedarfsgemeinschaft voll berücksichtigt. Der Rückgriff auf unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder erfolgt erst, wenn deren jährliches Grundeinkommen 100.000 Euro überschreitet.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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