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Güterfolgeschäden

unechte Vermögensschäden.

1. Begriff:
Mittelbare Schäden, die infolge eines Sachschadens an Gütern entstehen, z.B. Schäden durch eine Produktionsunterbrechung einschl. eines etwaigen Gewinnausfalls. Güterfolgeschäden sind insbesondere in der Transportversicherung von Bedeutung. Abzugrenzen von Vermögensschäden.

2. Haftung: Spediteur und Lagerhalter haften im Gegensatz zum Frachtführer auch für Güterfolgeschäden. Die Höhe der Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzt werden.

3. Regelungen in ausgewählten Versicherungszweigen: a) Verkehrshaftungsversicherung: Güterfolgeschäden sind bis zu einer separat zu vereinbarenden Grenze mitversichert.
b) Warenversicherung: Güterfolgeschäden sind als mittelbare Schäden ausgeschlossen; sie können durch Sondervereinbarung in der Form einer Erstrisikoversicherung mitversichert werden. Die DTV stellen Musterklauseln für Güterfolgeschäden (hier: fortlaufende Kosten im Betrieb des Versicherungsnehmers, wenn die Verwendung der Güter beeinträchtigt oder unmöglich ist), Bergungs- und Beseitigungskosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (Bewegungskosten, Schutzkosten) zur Verfügung.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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