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Mindestgarantiefonds

Nach § 53c VAG a.F. i.V.m. der KapitalausstattungsVO war der Mindestgarantiefonds ein absoluter Betrag an Eigenmitteln, dessen Höhe von den betriebenen Versicherungszweigen abhängt und der für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach Solvency I erforderlich war. Bei Unterschreitung des Mindestgarantiefonds musste das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen „Plan über die kurzfristige Beschaffung von Eigenmitteln“ (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorlegen. Dabei waren nur Maßnahmen zulässig, die die Eigenmittel erhöhen. Ebenfalls konnte die Aufsichtsbehörde in diesem Fall die freie Verfügung des Versicherers über seine Vermögenswerte einschränken oder untersagen oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entziehen.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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