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Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

1. Begriff: Institution zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und ihren Versicherungsnehmern. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist auch für Beschwerden von Bürgern gegen Versicherungsvermittler zuständig, soweit es sich um die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen handelt. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wurde zum 1.1.2001 vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für Angelegenheiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung eingerichtet.

2. Ziele, Aufgaben, Verfahren und Wirkungen: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung soll gerichtliche Auseinandersetzungen bei Streitigkeiten in der privaten Krankenversicherung (PKV) durch außergerichtliche Einigungen vermeiden. Für die Einleitung des Ombudsmannverfahrens muss der Sachverhalt kurz schriftlich festgehalten werden. Hierzu sollten alle für die Entscheidung des Verfahrens wichtigen Unterlagen (in Kopie) beigefügt werden. Liegen dem Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung alle erforderlichen Informationen (u.a. auch Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens bzw. Vermittlers) vor, entscheidet dieser mit einer für beide Seiten unverbindlichen schriftlichen Empfehlung. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

3. Kosten und Finanzierung: Das Verfahren vor dem Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist für die Versicherten kostenfrei. Die Finanzierung des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung wird vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übernommen.

4. Abgrenzung: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist vom Versicherungsombudsmann e.V. abzugrenzen, der für Streitigkeiten in anderen Versicherungssparten zuständig ist.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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