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Rettungspflicht

Schadenabwendungs- und -minderungspflicht.

1. Begriff: Pflicht des Versicherungsnehmers in der Schadenversicherung, bei Eintritt (Beginn) des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 I VVG). Eine gesetzliche Schadenverhütungspflicht, den Versicherungsfall abzuwenden, trifft den Versicherungsnehmer nicht. Insoweit kommen Obliegenheiten zur Verhütung oder Verminderung der Gefahr und zur Verhütung einer Gefahrerhöhung sowie die Herbeiführungsvorschriften zur Anwendung, die der Versicherungsnehmer auch durch Unterlassen verletzen kann. Der erweiterte Aufwendungsersatz in der Sachversicherung (§ 90 VVG) betrifft nur Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall (Vorerstreckung) abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern. Eine Vorerstreckung der Rettungspflicht ist damit nicht verbunden.

2. Grundsatz und Beispiele: Zur Erfüllung der Rettungspflicht sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Versicherungsnehmer auch ergreifen würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste („Faustregel“). Beispiele sind Löschversuche, die Alarmierung der Feuerwehr, die Anzeige bei der Polizei in Entwendungsfällen, die Vorlage einer Stehlgutliste, die Einlegung von Rechtsmitteln, die Hinzuziehung von Sachverständigen bzw. Ärzten.

3. Weisungen des Versicherungsunternehmens: Im Rahmen der Schadenanzeige sind Weisungen des Versicherungsunternehmens einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen. Die Zumutbarkeit fehlt in der Kfz-Kaskoversicherung, wenn das Versicherungsunternehmen auf eine Werkstatt verweist, deren Reparatur die Werksgarantie gefährden würde.

4. Rechtsfolgen bei Verletzung der Rettungspflicht: Die Regelungen nach § 82 III und IV VVG entsprechen den Regelungen bei Obliegenheitsverletzungen (vgl. § 28 II und III VVG), Abweichungen enthält jedoch § 86 II S. 2 VVG. – 5. Rettungskosten: Im Rahmen von § 83 VVG und speziell von § 90 VVG werden Rettungskosten in der Sachversicherung allgemein ersetzt.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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