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Sanierungs- und Finanzierungsplan

1. Begriff: Plan für Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im (Rück-) Versicherungsunternehmen im Rahmen von Solvency II.

2. Merkmale: Stellen (Rück-) Versicherungsunternehmen fest, dass die Solvabilitätskapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, kurz SCR) bzw. die Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement, kurz MCR) unter Solvency II nicht mehr erfüllt ist oder diese Gefahr innerhalb der nächsten drei Monate droht, so haben sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu informieren. Im Fall der Nichterfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung haben sie der Aufsichtsbehörde laut § 134 VAG innerhalb von zwei Monaten nach dieser Feststellung einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse vorzulegen. Bei einer Nichterfüllung der Mindestkapitalanforderung haben (Rück-) Versicherungsunternehmen laut § 135 VAG innerhalb eines Monats nach dieser Feststellung einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse vorzulegen. Laut § 136 VAG umfassen der Sanierungs- und Finanzierungsplan zumindest folgende Angaben: Schätzungen der Verwaltungskosten, die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungs- sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft, eine Bilanzprognose, Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen sowie Angaben über die Rückversicherungspolitik insgesamt.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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